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§1 Allgemeines
1. Soweit in den nachfolgenden
Lieferungs-, Leistungs- und
Zahlungsbedingungen vom Käufer
die Rede ist, so ist hierunter
unser Vertragspartner, soweit
vom Verkäufer die Rede ist, so
sind hierunter wir zu verstehen.
2. Diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sind
Bestandteil aller Angebote und
Verträge über Warenlieferungen
und Leistungen des Verkäufers,
auch in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung.
3. Abweichende Vereinbarungen
und Geschäftsbedingungen sind
nur verbindlich, wenn sie vom
Verkäufer schriftlich bestätigt
sind.
4. Bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen bleiben die übrigen
Geschäftsbedingungen wirksam.
Sollte eine der nachstehenden
Geschäftsbedingungen nichtig
sein, so gilt das getätigte
Geschäft, welchem diese
Geschäftsdingungen zugrunde
liegen, nicht als aufgehoben.
Für den unwirksamen Teil der
Geschäftsbedingungen gelten
sodann die gesetzlichen
Regelungen.
§2 Angebot, Lieferfristen
1. Angebote sind freibleibend,
Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten. Die Verkäuferin ist
berechtigt, von einem Angebot,
auch wenn der Käufer dieses
Angebot bereits angenommen hat,
zurückzutreten, wenn dem
Verkäufer nachträglich bekannt
wird, dass der Käufer sich in
ernsthaften
Zahlungsschwierigkeiten
befindet.
2. Lieferfristen gelten
vorbehaltlich richtiger sowie
rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, dass der Verkäufer
verbindliche Lieferfristen
schriftlich zusagt.
Verkaufspreise gelten nur dann
als Festpreise, wenn sie der
Verkäufer schriftlich zusagt.
3. Proben und Muster gelten als
annähernde Anschauungsstücke für
Qualität, Abmessungen und Farbe.
§3 Lieferung, Verzug und
Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des
Verkäufers ist die Verladestelle
Erfüllungsort; bei Anlieferung
trägt der Käufer die Gefahr.
Lieferung erfolgt an die
vereinbarte Stelle; bei
geänderter Anweisung trägt der
Käufer die Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder
frei Lager bedeutet Anlieferung
ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit schwerem
Lastzug befahrbaren
Anfuhrstraße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des
Käufers die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet dieser
für auftretenden Schaden. Das
Abladen hat unverzüglich und
sachgemäß durch den Käufer zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem
Käufer berechnet.
3. Arbeitskämpfe oder
unvorhersehbare außergewöhnliche
Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen
usw. befreien den Verkäufer für
die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit
voll von der Lieferpflicht.
4. Im Falle des Leistungsverzugs
des Verkäufers oder der von ihm
zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des
Käufers ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen.
5. Wird ein vereinbarter
Liefertermin oder eine
vereinbarte Lieferfrist um mehr
als 2 Wochen überschritten, so
ist der Käufer verpflichtet, dem
Verkäufer eine angemessene
Nachfrist, die mindestens 2
Wochen betragen muss, zu setzen.
Die Festsetzung hat durch
eingeschriebenen Brief zu
erfolgen. Wird die Lieferpflicht
nach Ablauf der Nachfrist nicht
erfüllt, so hat der Käufer das
Recht, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt
muss unverzüglich nach Ablauf
der gesetzten Frist schriftlich
erklärt werden.
§4 Zahlung
1. Bei Barverkauf ist der
Kaufpreis sofort bei Empfang der
Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf der
Vereinbarung. Rechnungen sind
bei Zielgewährung grundsätzlich
14 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig, falls nicht anders
schriftlich vereinbart.
3. Skontogewährung hat zur
Voraussetzung, dass das Konto
des Käufers sonst keine fälligen
Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der
Warenwert ohne Fracht.
4. Rechnungsregulierung durch
Scheck oder Wechsel erfolgt
zahlungshalber und bedarf der
Zustimmung des Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und
Kosten trägt der Käufer.
5. Der Verkäufer ist berechtigt,
vom Käufer, der Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches
ist, vom Fälligkeitstage an und
vom Käufer, der kein Kaufmann
ist, ab Verzug Zinsen in Höhe
der von ihm selbst zu zahlenden
Kreditkosten, mindestens aber
von 3 % über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer zu
berechnen; die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten
des Käufers, insbesondere auch
bei Zahlungsverzug, Scheck- oder
Wechselprotest, ist der
Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen
Vorauskasse auszuführen, alle
offenstehenden - auch
gestundeten - Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und
gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingenommener Wechsel
Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu
verlangen.
7. Rechnungen des Verkäufers
gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird. Der
Verkäufer wird den Käufer mit
jeder Rechnung hierüber
unterrichten.
8. Der Käufer verzichtet auf die
Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes aus
früheren oder anderen Geschäften
der laufenden
Geschäftsverbindung. Die
Aufrechnung von Gegenforderungen
ist nur insoweit zulässig, als
dieses vom Verkäufer anerkannt
und zur Zahlung fällig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung
und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377
und 378 des Handelsgesetzbuches
gelten mit der Maßgabe, dass der
Käufer, der Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches ist,
alle erkennbaren und der Käufer,
der kein Kaufmann ist, alle
offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen oder
Falschlieferungen binnen 5
Werktagen nach Lieferung, in
jedem Fall aber vor Verarbeitung
oder Einbau schriftlich
anzuzeigen hat. Transportschäden
sind dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit
Fahrzeugen des gewerblichen
Güternah- und -fernverkehrs oder
durch sonstige Verkehrsträger
hat der Käufer die
erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht
beanstandet werden.
2. Bei fristgerechter,
berechtigter Mängelrüge
fehlerhafter Ware im Sinne von
§459 Abs.1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches stehen dem Käufer
unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen die
gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im
Sinne von § 459 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind
als 'Zusicherung ausdrücklich
die nähere Warenbezeichnung und
begründet keine Zusicherung
durch den Verkäufer, es sei
denn, dass eine Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Schadensersatzansprüche des
Käufers aus positiver
Tragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers,
eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen.
§6 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt
bis zur Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der
Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der im
Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung
und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch
den Käufer eine wechselmässige
Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist
der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet so
erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird; die
neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird
der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an
den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer hat in diesen Fällen die
im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im
Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich
zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer, allein oder zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender
Ware, veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10 %
der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechnung Dritter
entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf
den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers am Miteigentum
entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend für den
verlängerten Eigentumsvorbehalt:
die Vorausabtretung gemäß Abs. 3
Satz 1 und 3 erstreckt sich auch
auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den
es angeht, entstehenden
Forderungen auf die Vergütung in
Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek. mit
Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
5 . Wird Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück
des Käufers eingebaut, so tritt
der Käufer schon jetzt die aus
der gewerbsmäßigen Veräußerung
des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2
gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang
und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass
die Forderungen im Sinne von
Abs. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der
Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den
Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der
gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der
Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat
der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
8. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des
Konkurses, eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei
einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.Übersteigt der Wert der
eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen um mehr als 20%, so
ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen
des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen
an den Käufer über.
§7
1. Es ist nur mit Zustimmung des
Verkäufers gestattet,
Kennzeichen oder Namen auf den
vom Verkäufer hergestellten
Produkten anzubringen, die den
Eindruck erwecken könnten, dass
die Waren von einer anderen
Person oder Firma als der des
Verkäufers geliefert worden
sind.
§ 8 Gerichtsstand
1. Liegen die Voraussetzungen
für eine
Gerichtsstandsvereinbarung nach
§ 38 der Zivilprozessordnung
vor, ist Gerichtsstand für alle
Ansprüche der Vertragsparteien,
auch für Wechsel- und
Scheckklagen, Stade.
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